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1783 wurde die Leibeigenschaft in Baden aufgehoben – Amt Stein hatte Sonderrechte.

OB KW13 OGK Leibeigen fbFKSG-02462, Urkunde aus dem Ortsarchiv Königsbach-Stein und FKSG-03405 (Markgraf).
Urkunde über die Abschaffung der Leibeigenschaft von 1783 durch Markgraf Karl Friedrich.

Im Spätmittelalter war die Leibeigenschaft in Baden der gewöhnliche Rechtszustand der nicht-adligen Bevölkerung. Das Wort stammt aus dem Mittelhochdeutschen: mit dem libe eigen = mit dem Leben zugehörig, also unfrei.

Die Leibeigenschaft wurde durch die Geburt begründet; ausschlaggebend war in erster Linie der Stand der Mutter. Leibeigene waren zu Frondiensten verpflichtet und durften nicht vom Gutshof des Leibherrn wegziehen, nur mit Genehmigung heiraten, mussten seiner Religion angehören und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit. Sie konnten Eigentum erwerben und vererben, es beschränkte sich allerdings meist auf bewegliche Habe. Leibeigene konnten durchaus einen bescheidenen Wohlstand erreichen, aber selten Vermögen aufbauen. Auch Darlehensverpflichtungen durften sie nicht auf sich nehmen und ein Handwerk konnten sie nur mit Einwilligung des Gutsherrn ausüben. Letztendlich durften Leibeigene auch verkauft werden, wenn der Leibherr Geld nötig hatte.

Von Geburt an waren die Leibeigenen tributpflichtig, denn die Regierung verlangte von den Eltern für jedes neugeborene Kind eine Abgabe – besonders Anfang des 18. Jh., als die Staatskassen durch die langen Kriege leer waren. Gegen diese Neuerung wehrte sich die Steiner Bürgerschaft mit Erfolg. Es war auch üblich, dass beim Tode eines Mannes der Obrigkeit das beste Roß oder Rindvieh aus seinem Stall (oder entsprechender Geld- oder Sachwert) zustanden. Ebenso war beim Tode einer Frau das beste Oberkleid, das sie zur Hochzeit oder zum Kirchgang getragen hatte, der Herrschaft abzugeben. Die "Sterbesteuer" wurde Hauptrecht oder Leibfall genannt. Die Bürger des Amts Stein hatten auch darunter nicht allzu schwer zu leiden, denn als besondere Gunst hatte die markgräfliche Herrschaft diese grausame Abgabe in Stein nie erhoben. Andere Gemeinden jedoch mussten sie leisten.

Dies stand im Lagerbuch, das die Rechte und Pflichten der Obrigkeiten und der Steiner Untertanen enthält: "Es ist von Alters- und bisher kein Hauptrecht noch Leibfall von denen zu Stein weder gefordert noch genommen worden, sondern dieselben sind ihnen bisher erlassen geblieben. Doch soll zu Stein keiner der einer anderen Herrschaft leibeigen ist zum Bürger oder Einwohner angenommen werden."

Wollte ein Steiner Bürger jedoch seinen Wohnort außerhalb Badens nehmen, musste er 10% seines Vermögens abgeben. Es war also nicht leicht, sich in Stein einzubürgern und noch schwerer, auszuziehen. Die Markgrafen hielten ihre Leibeigenen fest. Um sich der Treue der Untertanen zu versichern, ließ sich die Obrigkeit von denselben schon ab dem 14. oder 15. Lebensjahr den Huldigungseid leisten.

Schon zu Luthers Zeiten, um 1525, versuchten die Unfreien im so genannten Bauernkrieg das Joch der Unfreiheit mit Gewalt abzuschütteln. Es gelang ihnen nicht. Ende des 18. Jahrhunderts entließ Baden seine Untertanen jedoch aus freien Stücken in die Freiheit. Markgraf Karl Friedrich (*1728 †1811) galt als Musterbeispiel eines aufgeklärten absolutistischen Herrschers. 1767 schaffte er die Folter und 1783 die Leibeigenschaft ab – als einer der ersten deutschen Fürsten. Ein Reich nach dem anderen hob nun die Leibeigenschaft auf, im Königreich Bayern ebenfalls 1783, im Herzogtum Nassau 1808, im Großherzogtum Hessen 1811, im Königreich Württemberg erst im Jahr 1817.

In Frankreich z.B. wurde die Leibeigenschaft mit dem Beginn der Französischen Revolution 1789 endgültig abgeschafft. Am längsten und am strengsten erhielt sich die Leibeigenschaft in Russland und Rumänien. In Russland wurde sie erst unter Zar Alexander II. vorbereitet, die Aufhebung erfolgte aber erst im Jahre 1861. In Rumänien wurde die Leibeigenschaft im Jahre 1863 abgeschafft.